Hallo zusammen,
diese Nachweispflicht gilt nach § 41 für jeden, der etwas "in Verkehr bringt". Also für einen Sammler, der etwas mit einem anderen Sammler tauscht, etwas auf dem Flohmarkt oder einer Börse anbietet oder verkauft oder an ein Museum verschenkt.
Wer Händler ist, muss darüber hinaus nach § 42 bei Vorliegen gewisser Alters- und Wertgrenzen (abhängig von der Art des Kulturguts, bei Fossilien und sonstigen Kulturgütern erst ab 2500 Euro, bei archäologischen Objekten ab 100 Euro)
1. Name und Anschrift des Veräußerers, des Einlieferers, des Erwerbers oder des Auftraggebers
feststellen,
2. eine Beschreibung und eine Abbildung anzufertigen, die geeignet sind, die Identität
des Kulturgutes festzustellen,
3. die Provenienz des Kulturgutes prüfen,
4. Dokumente, die eine rechtmäßige Ein- und Ausfuhr belegen, prüfen,
5. Verbote und Beschränkungen zur Ein- und Ausfuhr sowie zum Handel zu prüfen,
6. prüfen, ob das Kulturgut in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen und Datenbanken
eingetragen ist, und
7. eine schriftliche oder elektronisch übermittelte Erklärung des Einlieferers oder Veräußerers
einzuholen, dass dieser berechtigt ist, über das Kulturgut zu verfügen usw.
Nicht zu vergessen, alle Dokumente sind mit den dazugehörigen Unterlagen und Nachweisen mindestens 30 Jahre aufzubewahren.
Viele Grüße
Sönke
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