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Bei imos Beispiel müssen übrigens noch andere Aspekte bedacht werden (wenn wir mal die Anwendbarkeit deutschen Rechts unterstellen), beispielsweise Doublebushs Recht am eigenen Bild oder auch Beleidigung (seiner Person oder seines Amtes, vergleiche das Verbot der Verunglimpfung des Bundespräsidenten in [url=http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__90.html][§90 StGB/url]).
Ich will keine akademische Debatte anfangen, aber in dem konkreten Fall entfällt nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bei G2W als Person der Zeitgeschichte die Zustimmungserfordernis und bestimmt ist G2W kein Verfassungsorgan i.S.d. § 90 StGB

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Und ja, diese "I'm with"-Banner sind technisch gesehen Verstöße gegen das Urheberrecht. (...), zum anderen ist oft auch die "distinctive likeliness" der Figuren geschützt.
Einen Anspruch aus "distinctive likeliness" kannst Du in Deutschland zwar vergessen, den brauchst Du aber auch gar nicht: im Geschmacksmustergesetz ist ziemlich genau geregelt, was und in welchem Umfang Du mit Logos anstellen darfst.

cu oli